Finanzierung

Versicherungsaufsichtsrechtlich genehmigtes Finanzierungssystem

Die Versorgungsleistungen werden im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens, wie es auch in der privaten Versicherungswirtschaft zur Anwendung kommt, finanziert. Die Beiträge werden nach den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben rentierlich angelegt.

Die individuell geleisteten Beiträge und die darauf entfallenden Erträge abzüglich der Verwaltungskosten und der Risikobeiträge für die Berufsunfähigkeitsabsicherung ergeben das für die lebenslange Alters- und Hinterbliebenenversorgung zur Verfügung stehende Finanzierungsvolumen. Dabei sind zur Vorauskalkulation der Rentenlaufzeiten Annahmen bezüglich der Lebenserwartung und sonstiger biometrischer Faktoren zu treffen. Ebenso sind die zu erwartenden Erträge im Voraus abzuschätzen, da diese in bestimmtem Umfang - dem sog. Rechnungszins - bereits von Anfang an in die Rentenleistungen einfließen sollen.

Diese versicherungstechnischen Annahmen werden in der Verrentungstabelle, die Bestandteil der Satzung ist, berücksichtigt. Annahmen dieser Art bedingen zwangsläufig auch Veränderungen. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass sich die Konditionen während eines Versicherungslebens ändern können. Das Versorgungswerk informiert rechtzeitig, wenn sich solche Änderungen abzeichnen und die Verrentungstabelle geändert wird.

Die Verrentungstabelle ist eine - die entsprechenden versicherungstechnischen Annahmen berücksichtigende - Umrechnungstabelle, mit deren Hilfe die Einzahlungen eines Kalenderjahres in eine korrespondierende (Teil- ) Anwartschaft auf Altersrente umgerechnet werden.

Aufgrund des Zinseszinseffekts werden die in den einzelnen Kalenderjahren eingezahlten Beiträge altersabhängig unterschiedlich bewertet, d. h. die in jüngeren Lebensjahren eingezahlten Beiträge werden in der Verrentungstabelle höher bewertet als später geleistete Beiträge. Der Grund dafür ist, dass aus den in jüngeren Lebensjahren eingezahlten Beiträgen aufgrund ihrer längeren Verweildauer beim Versorgungswerk höhere Erträge erwirtschaftet werden können.

Das Versorgungswerk erhält keine staatlichen Zuschüsse.



© 1999 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 04.02.2010