Versorgungsleistungen

§§ 25 - 35 der Satzung

Bewertungssystem

§ 30 der Satzung

Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen werden bei Zahlungseingang in Anwartschaften umgerechnet. Es gilt folgende Tabelle (Tabelle 2 der Satzung):

Alter bei Zahlung des Beitrags 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
ergibt Rente in % des Beitrags 21,2 20,5 19,8 19,2 18,6 18,0 17,4 16,8 16,3 15,8 15,3 14,8 14,3
 
Alter bei Zahlung des Beitrags 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
ergibt Rente in % des Beitrags 13,8 13,4 13,0 12,5 12,1 11,7 11,4 11,0 10,7 10,3 10,0 9,7 9,4
 
Alter bei Zahlung des Beitrags 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58
ergibt Rente in % des Beitrags 9,1 8,8 8,5 8,3 8,0 7,8 7,5 7,3 7,1 6,8 6,6 6,4 6,3
 
Alter bei Zahlung des Beitrags 59 60 61 62 63 64 65  
ergibt Rente in % des Beitrags 6,1 6,1 5,9 5,7 5,5 5,3 5,1  

Beispiel: Zahlung von 10.000 EUR im Jahr 2006, Geburtsjahr des Mitglieds: 1976. Zahlungsjahr (2006) - Geburtsjahr (1976) = Alter bei Zahlung (30). Der Bewertungsprozentsatz für die Zahlung beträgt somit 15,3 %. Mit der Zahlung wird somit eine Jahresanwartschaft von 1530 EUR erworben. Die Summe aller Jahresanwartschaften ergibt die Gesamtjahresanwartschaft. Aus Ihr berechnen sich dann die jeweiligen Ruhegeldansprüche.

Versorgungsleistungen im Alter

  • Altersruhegeld ab vollendetem 65. Lebensjahr (20 % Zuschlag für Ledige, vgl. § 30 Abs. 6 der Satzung)
  • vorgezogenes Altersruhegeld ab 60. Lebensjahr (versicherungsmathematische Abschläge, vgl. § 30 Abs. 5 und Tabelle 2 der Satzung)
  • aufgeschobenes Altersruhegeld spätestens ab 70. Lebensjahr (versicherungsmathematische Abschläge, vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 2 und Tabelle 3 der Satzung)
  • Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ( ggf. mit fiktiver - bei späterer Mitgliedschaft nur anteiliger - Beitragszurechnung bis zum 60. Lebensjahr)

Versorgungsleistungen an Hinterbliebene

  • Witwen-/Witwergeld bzw. Partnergeld für hinterbliebene Partner von nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerte Personen (60 % der Mitgliedsrente)
  • Halbwaisengeld (20 % der Mitgliedsrente je Halbwaise)
  • Vollwaisengeld (35 % der Mitgliedsrente je Vollwaise)

Freiwillige Leistungen nach § 34 des Satzung

  • Zuschüsse zu Rehabilitationsleistungen sind derzeit nicht vorgesehen
  • Verlängertes Waisengeld bei Berufsunfähigkeit des Kindes

Rentenleistungen / Dynamische Versorgung
§ 25 Abs. 6 der Satzung

Die Versorgungsleistungen werden grundsätzlich in Form monatlicher Rentenzahlungen geleistet. Eine Kapitalisierung ist nicht möglich. Die erworbenen Anwartschaften bzw. die eingewiesenen Rentenleistungen werden im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks in Form von Dynamisierungen angepasst (vgl. Finanzierung).



© 1999 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 10.2.2006