Mitgliedschaft§§ 13 - 15 der Satzung Voraussetzungen Beginn Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft § 14 der Satzung Insbesondere für freiwillige Mitglieder der jeweiligen Berufskammer besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag . Dauer der Pflichtmitgliedschaft Ende der Pflichtmitgliedschaft Freiwillige Mitgliedschaft § 15 der Satzung Im Anschluss an eine endende Pflichtmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft nur dann freiwillig fortgeführt werden, wenn aufgrund eines Wechsels des Bundeslandes ein anderes Ingenieurversorgungswerk dort nicht vorhanden oder eine Mitgliedschaft in diesem nicht möglich wäre. Eine originäre freiwillige Mitgliedschaft ist nicht möglich. Beendete Mitgliedschaft § 24 der Satzung Endet die Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau, bleibt im Regelfall die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft aufrecht erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden die Versorgungsleistungen erbracht. © 1999 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 05.02.2010 |