Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung

Situation/Rechtslage
Seit dem 01.01.1996 besteht für Mitglieder, die der Berufskammer nur auf freiwilliger Basis angehören, keine Möglichkeit mehr, aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungswerk zu wechseln. Soweit jedoch vor diesem Zeitpunkt eine Befreiung auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen wurde, gilt diese grundsätzlich im erteilten Umfang fort.

Da somit freiwillige Kammermitglieder, die im Angestelltenverhältnis tätig werden, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein bzw. bleiben müssen, hat für diesen Personenkreis das Versorgungswerk die Funktion einer Zusatzversorgung, soweit nicht von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch Befreiung während der Phase einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis Abstand genommen wird.

Soweit Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht, weil eine Tätigkeit als Beratender Ingenieur ausgeübt wird, kommt bei einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis unter Umständen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin in Betracht. Zuständig für die Entscheidung hierüber ist stets die Deutsche Rentenversicherung Bund, nicht das Versorgungswerk.

Beachten Sie bitte die Sonderinformation Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung.



© 1999 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 10.2.2006