Versorgungswerk und gesetzliche RentenversicherungSituation/Rechtslage Da somit freiwillige Kammermitglieder, die im Angestelltenverhältnis tätig werden, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein bzw. bleiben müssen, hat für diesen Personenkreis das Versorgungswerk die Funktion einer Zusatzversorgung, soweit nicht von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch Befreiung während der Phase einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis Abstand genommen wird. Soweit Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht, weil eine Tätigkeit als Beratender Ingenieur ausgeübt wird, kommt bei einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis unter Umständen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin in Betracht. Zuständig für die Entscheidung hierüber ist stets die Deutsche Rentenversicherung Bund, nicht das Versorgungswerk. Beachten Sie bitte die Sonderinformation Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung.
|