Beiträge

Beiträge im Versorgungswerk - einfach erklärt

Wie funktioniert die Beitragspflicht im Versorgungswerk? Wer ist wann beitragspflichtig – und was bedeutet das konkret? In unserem kurzen Erklärvideo geben wir Ihnen einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Regelungen. Klar, kompakt und auf den Punkt gebracht.

Selbständige entrichten grundsätzlich den gleichen Beitrag, den auch Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Der Beitragsbemessung wird dabei der Jahresgewinn aus der Ingenieurtätigkeit des jeweiligen Kalenderjahres zugrunde gelegt.

Die Beitragshöhe wird durch den Höchstbeitrag und den Mindestbeitrag begrenzt. Diese beiden Werte ändern sich jährlich und sind dem jeweiligen Jahresrundschreiben zu entnehmen.

Ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Angestellt tätige Mitglieder, die weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben, entrichten zum Versorgungswerk den Mindestbeitrag. Besteht die Mitgliedschaft in der Berufskammer auf freiwilliger Basis, kann auf Antrag der halbe Mindestbeitrag entrichtet werden.

Die Höhe des Mindest- oder des halben Mindestbeitrags im laufenden Kalenderjahr ist demJahresrundschreiben zu entnehmen.

 

Mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Angestellt tätige Mitglieder, die aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, zahlen zum Versorgungswerk Beiträge in der Höhe, wie sie ansonsten zur Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen wären. Auch der Arbeitgeber leistet im gleichen Umfang den Arbeitgeberanteil. Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres sind dem Jahresrundschreiben zu entnehmen.

In Sonderfällen, z.B. während Arbeitslosigkeit, Wehrdienst, Mutterschutz, ehrenamtlicher Pflege, erstmalige Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit im Beamtenverhältnis usw. bestehen beitragsrechtliche Sonderregelungen. Beratung im Einzelfall durch das Versorgungswerk.

Zum individuellen Ausbau der Versorgung besteht die Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen zu leisten. Die Summe aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen darf die Einzahlungshöchstgrenze nicht überschreiten. Die aktuelle allgemeine Einzahlungshöchstgrenze ist im Jahresrundschreibenveröffentlicht.