Volljährigen Waisen wird ein Waisengeld gezahlt, wenn sie sich in Berufs- oder Schulausbildung befinden. Das Waisengeld wird bis zum Ablauf des Monats, in dem die Berufs- oder Schulausbildung beendet wird bzw. bis spätestens zum Ablauf des Monats, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet, gewährt.
Der Anspruch besteht nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete gewährt wurde.