Aktuelles

Freiwillige Mehrzahlungen zum Versorgungswerk für das Jahr 2024

 

Sie können zur Erhöhung Ihrer Versorgungsanwartschaft zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen freiwillige Einzahlungen leisten.

 

Für die Bewertung Ihrer Einzahlungen ist satzungsgemäß der Zahlungseingang maßgeblich. Bitte leisten Sie freiwillige Mehrzahlungen daher so rechtzeitig, dass diese bis 31. Dezember 2024 beim Versorgungswerk eingehen, damit die Zahlung noch für das Kalenderjahr 2024 rentenwirksam ist.

 

Die Höchstgrenze für Einzahlungen liegt im Jahr 2024 bei 42.129,00 € abzüglich Ihrer Pflichtbeiträge für das Jahr 2024, sowie der von Ihnen für dieses Jahr ggf. bereits geleisteten freiwilligen Mehrzahlungen. Darüber hinaus besteht zusätzlich noch die Möglichkeit, die Einzahlungshöchstgrenze für das Jahr 2023 in Höhe von 40.734,00 € abzüglich der bereits geleisteten Pflichtbeiträge und ggf. freiwilligen Mehrzahlungen des Jahres 2023 auszuschöpfen, jedoch gilt auch in diesem Fall der Bewertungsprozentsatz des Einzahlungsjahres 2024.

 

Bitte beachten Sie, dass Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen nur in bestimmtem Umfang steuerlich berücksichtigt werden können. Wir bitten Sie, sich diesbezüglich vorab ggf. mit der zuständigen Stelle (Steuerberater/Finanzamt) in Verbindung zu setzen.

 

Ihre Einzahlungen können Sie unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer (W450/xxxxxx/099x) und des Verwendungszwecks „FMZ 2024“ (Freiwillige Mehrzahlung) auf das Konto des Versorgungswerks vornehmen (Bayern LB, IBAN: DE42 7005 0000 0000 0202 16).

 

Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch unter der Telefonnummer

(089) 9235 – 8770 zur Verfügung.

In Kooperation mit der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung (BIngPPV) organisiert die Bayerische Ingenieurekammer-Bau am 18. November 2024 eine Informationsveranstaltung zum Thema „Berufsständische Versorgung“. Die Online-Veranstaltung richtet sich an die Kammermitglieder der Berufskammern im Zuständigkeitsbereich der BIngPPV und bietet einen Überblick über das berufsständische Versorgungswesen, insbesondere über die Themen Mitgliedschaft, Beitrag und Leistungen im Versorgungswerk. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten auch die Möglichkeit, ihre Fragen rund um das Thema „Berufsständische Versorgung“ zu stellen.

 

 

Termin

Montag, 18. November 2024
17:00 bis ca. 19:00 Uhr

Anmeldung

Näheres zur Anmeldung sowie den Anmeldelink finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau unter Home/Aktuelle Nachrichten.

Hier kommen Sie auf die Seite der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

 

 

 

Der neue Nachhaltigkeitsbericht der BVK nach der Global Reporting Initiative (GRI) bietet einen kompakten Überblick über die Nachhaltigkeitsaktivitäten im Berichtsjahr 2023.

Aktuelle Informationen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung (BIngPPV).

Update zur eingereichten Klage eines Clubbetreibers („Core Club“) gegen den Immobilienentwickler Michael Shvo, gegen und zuletzt auch gegen die Bayerische Versorgungskammer.

In der aktuellen Berichterstattung werden hinsichtlich einer in New York eingereichten Klage des Core Clubs gegen Michael Shvo, diverse andere Beklagte und zuletzt auch gegen die Bayerische Versorgungskammer Vorwürfe erhoben.

Aktuelle Informationen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung (BIngPPV)

***Update*** Am 18.03.2024 stimmten die Gläubiger von Signa-Gesellschaften Sanierungsplänen zu, wodurch gerichtliche Insolvenzverfahren abgewendet wurden.

Seit 2005 unterliegen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten der nachgelagerten Besteuerung. Diese wurde schrittweise eingeführt und die Übergangsregelung sollte bis 2040 enden. Mit dem kürzlich verabschiedeten Wachstumschancengesetz wird der Zeitraum nun bis ins Jahr 2058 verlängert.

Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um einen Prozentpunkt. Für Renten, die im laufenden Jahr beginnen, ergibt sich dadurch ein Besteuerungsanteil von 83 % statt 84 %. 2040 sind es nach der neuen Regelung dann nicht wie einst vorgesehen 100 %, sondern lediglich 91 %. Die verlängerte Übergangszeit bedeutet für künftige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger letztlich eine Steuerentlastung. Die Auswirkungen sind abhängig vom individuellen Einkommen und dem Jahr des Rentenbeginns. 

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. Unter Finanzexperten wird allerdings weiterhin bezweifelt, dass die gesetzliche Änderung ausreicht, um eine mögliche Doppelbesteuerung vollständig zu vermeiden.

Aufwendungen zur Altersvorsorge bereits für 2023 zu 100% abzugsfähig

Werbung von Dritten im Namen der BIngPPV

Brief des Verwaltungsratsvorsitzenden Dr. Werner Weigl

Erhöhung der Anwartschaften und Renten zum 01. Januar 2024

Sie können zur Erhöhung Ihrer Versorgungsanwartschaft zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen freiwillige Einzahlungen leisten.

Aktuelle Informationen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung (BIngPPV)

Neuaufstellung im Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer abgeschlossen

Aktuelle Informationen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung

Informationen zur Erhöhung des Beitragssatzes und zur Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern

Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer formiert sich neu

Wichtige Änderungen für aktuelle Empfänger von Übergangsgebührnissen

Weiter zurückliegende Informationen

2009

September 2009:

Juli 2009:

Februar 2009:

  • BaFin-Journal  (Aufsichtspraxis Lastschriftverfahren: Wie sich Kunden vor Missbrauch schützen können)

Januar 2009:

Bundesfinanzhof: Besteuerung von Renten rechtens

Die nachgelagerte Besteuerung von Renten verstößt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2008 (8 X R 15/07) nicht gegen das Grundgesetz. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 01.01.2005 umgestellt habe. Keine Bedenken bestehen insbesondere gegen die Übergangsregelung, da bei der Regelung komplexer Lebenssachverhalte dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen.

 

 

 

2006