Für Hinterbliebene

Zu den Aufgaben der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung gehört auch die Versorgung der Hinterbliebenen des Mitglieds. 

Folgende Leistungen an Hinterbliebene kann das Versorgungswerk gewähren:

Die Vorschriften für Witwen und Witwer des Mitglieds gelten entsprechend auch für überlebende Lebenspartner und Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Der überlebende Ehegatte des Mitglieds hat grundsätzlich einen Anspruch auf Witwen-/Witwergeld, wenn die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bis zum Tod des Mitglieds bestanden hat, d.h. nicht rechtskräftig geschieden wurde.

 

Der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld ist ausgeschlossen, wenn die Ehe

  1. nach Eintritt der Berufsunfähigkeit
  2. nach Beginn der Zahlung von vorgezogenem Altersruhegeld,
  3. nach Erreichen der Regelaltersgrenze

geschlossen wurde und nicht mindestens drei volle Jahre bestanden hat.

Die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist, d.h. ein Kind während der Ehezeit geboren wurde.

Der Anspruch besteht nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete  gewährt wurde.

Das Witwen-/Witwergeld beträgt 60 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, auf die das Mitglied Anspruch gehabt hat oder am Tag seines Todes gehabt hätte.

Das Witwen-/Witwergeld wird ab dem auf den Todestag des Mitglieds folgenden Tag oder, falls das Mitglied bereits Ruhegeld bezogen hat, ab dem Ersten des Monats, der auf den Todestag des Mitglieds folgt, gezahlt.

Der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld endet

  1. mit Ablauf des Monats, in dem der Witwer/die Witwe stirbt, oder
  2. mit Ablauf des Monats, in dem sich der Witwer oder die Witwe wieder verheiratet.

Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen werden beim Witwen-/ Witwergeld durch das Versorgungswerk nicht angerechnet.

Abfindung bei Wiederverheiratung

Die Witwe/der Witwer des Mitglieds, der/dem ein Witwen-/Witwergeld gewährt wird, erhält im Falle einer Wiederverheiratung  eine Abfindung.

  • Antragstellung

Die Abfindung wird nur auf Antrag gezahlt.

  • Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung beträgt den 36fachen Betrag des Witwen-/Witwergelds, der für den Monat der Wiederverheiratung zusteht

  • Wiederaufleben des Witwen-/Witwergelds

Das Witwen-/Witwergeld lebt bei Auflösung  bzw. Scheidung der letzten Ehe nicht erneut auf.

Anspruch auf Waisengeld haben die Kinder des verstorbenen Mitglieds. Kinder sind leibliche Kinder und vom Mitglied adoptierte Kinder.

Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des verstorbenen Mitglieds gelebt haben, haben keinen Anspruch auf Waisengeld.

Das Waisengeld wird an Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt oder, wenn sich die Waise zu diesem Zeitpunkt in Berufs- oder Schulausbildung befindet, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Waise die Beruf- oder Schulausbildung beenden, spätestens aber mit Ablauf des Monats, in dem der Waise das 27. Lebensjahr vollendet wird .

Der Anspruch besteht nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete  gewährt wurde.

Volljährigen Waisen wird ein Waisengeld gezahlt, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt in Berufs- oder Schulausbildung befinden. Das Waisengeld wird bis zum Ablauf des Monats, in dem die Berufs- oder Schulausbildung beendet wird bzw. bis spätestens zum Ablauf des Monats, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet, gewährt.  

Der Anspruch besteht nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete gewährt wurde.

Das Waisengeld für Halbwaisen beträgt 20 v. H. der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, auf die das Mitglied Anspruch gehabt hat oder am Tag seines Todes gehabt hätte.

Das Waisengeld für Vollwaisen beträgt 35 v. H. der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, auf die das Mitglied Anspruch gehabt hat oder am Tag seines Todes gehabt hätte.

Der Anspruch auf Waisengeld endet

  1. mit Ablauf des Monats, in dem die Waise stirbt, oder
  2. mit Ablauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet oder, wenn sich die Waise zu diesem Zeitpunkt in Berufs- oder Schulausbildung befindet, mit Ablauf des Monats, in dem die Berufs- oder Schulausbildung beendet wird bzw. spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.

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