Voraussetzungen
Die Pflichtmitgliedschaft setzt zum Begründungszeitpunkt volle Berufsfähigkeit voraus.
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn bei Begründung der Mitgliedschaft in der Berufskammer die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Beginn
Die Mitgliedschaft beginnt zeitgleich mit Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder – soweit möglich – durch freiwilligen Beitritt zur jeweiligen Berufskammer in Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, dem Saarland oder Thüringen, sofern die weiteren Mitgliedschaftsvoraussetzungen eingetreten sind.
Dauer
Die Pflichtmitgliedschaft besteht während des gesamten Zeitraums der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure bzw. während der Pflicht- oder der freiwilligen Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer in Bayern bzw. in den durch Staatsvertrag beigetretenen Bundesländern.
Ende
Mit Löschung aus der Liste der Beratenden Ingenieure oder durch Beendigung der Pflicht- oder freiwilligen Mitgliedschaft in der Berufskammer in Bayern bzw. im jeweiligen durch Staatsvertrag beigetretenen Bundesland endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.
Beendete Mitgliedschaft
Endet die Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, bleibt im Regelfall die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft aufrechterhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden Leistungen aus der Anwartschaft erbracht.