Mitgliedschaft

Mitgliedschaft im Versorgungswerk - einfach erklärt!

Dieses Video erklärt, wie die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk funktioniert – vom Beginn über mögliche Befreiungen bis zum Ende der Mitgliedschaft. Erfahren Sie, welche Schritte wichtig sind, um Ihre berufliche Vorsorge richtig zu regeln.

Voraussetzungen

Die Pflichtmitgliedschaft setzt zum Begründungszeitpunkt volle Berufsfähigkeit voraus.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn bei Begründung der Mitgliedschaft in der Berufskammer die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Beginn

Die Mitgliedschaft beginnt zeitgleich mit Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder – soweit möglich – durch freiwilligen Beitritt zur jeweiligen Berufskammer in Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, dem Saarland oder Thüringen, sofern die weiteren Mitgliedschaftsvoraussetzungen eingetreten sind.

Dauer

Die Pflichtmitgliedschaft besteht während des gesamten Zeitraums der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure bzw. während der Pflicht- oder der freiwilligen Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer in Bayern bzw. in den durch Staatsvertrag beigetretenen Bundesländern.

Ende

Mit Löschung aus der Liste der Beratenden Ingenieure oder durch Beendigung der Pflicht- oder freiwilligen Mitgliedschaft in der Berufskammer in Bayern bzw. im jeweiligen durch Staatsvertrag beigetretenen Bundesland endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.

Beendete Mitgliedschaft

Endet die Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, bleibt im Regelfall die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft aufrechterhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden Leistungen aus der Anwartschaft erbracht.

 

Insbesondere für freiwillige Mitglieder der jeweiligen Berufskammer besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag in Textform. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen ihrer Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird, ansonsten ab Antragseingang. Weitere Befreiungstatbestände können § 14 der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung entnommen werden.

 

 

Im Anschluss an eine beendete Pflichtmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft freiwillig fortgeführt werden. Dies gilt auch bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland, sofern dort kein entsprechendes Versorgungswerk besteht oder eine Mitgliedschaft aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Für freiwillige Mitglieder gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder. Freiwillige Mitglieder können auf Wunsch jederzeit aus dem Versorgungswerk ausscheiden. Macht ein freiwilliges Mitglied von diesem Recht Gebrauch, ist ein Wiedereintritt allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft möglich. Eine originär freiwillige Mitgliedschaft, d.h. ein freiwilliger "Beitritt" ohne vorangegangene Pflichtmitgliedschaft ist ausgeschlossen.