Über den Eheversorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Er ist Teil des Scheidungsverfahrens, d.h. er muss nicht gesondert beantragt werden.
Eine Ausnahme besteht nur bei kurzer Ehedauer. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Im Rahmen des Eheversorgungsausgleichsverfahren werden die Ehegatten vom zuständigen Familiengericht gebeten, Angaben zu erworbenen Anrechten bei den jeweiligen Versorgungsträger zu machen. Nach Eingang des Vordrucks ersucht das Familiengericht die beteiligten Versorgungsträger um Auskunft.
Der Versorgungsträger erteilt unter anderen Auskunft über Höhe des Anrechts und unterbreitet einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes. Die betroffenen Ehegatten erhalten diese Auskünfte zur Kenntnisnahme und Prüfung.
Auf der Grundlage der Auskünfte entscheidet sodann das Familiengericht mit Beschluss über den Eheversorgungsausgleich, der den Beteiligten zugestellt wird. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen.
Wird keine Beschwerde eingelegt, erhält der Versorgungsträger eine Rechtskraftmitteilung und setzt die Entscheidung entsprechend um. Über die Art und Weise der Umsetzung werden sowohl der ausgleichspflichtige als auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte informiert.
Wird hingegen eine Beschwerde eingelegt, muss das Oberlandesgericht (OLG) entscheiden. Diese Entscheidung wird den Versorgungsträgern ebenfalls nach Rechtskraft zur Umsetzung mitgeteilt.