Mitgliedschaft

Schmuckbild: Eine Frau auf einer Baustelle

§§ 13 - 15 der Satzung

 

Voraussetzungen

Die Pflichtmitgliedschaft setzt zum Begründungszeitpunkt volle Berufsfähigkeit voraus. Ferner darf grundsätzlich das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

 

 

Beginn

Mitglieder der Berufskammer:
Die Pflichtmitgliedschaft beginnt (soweit nicht schon im Rahmen der Absolventenmitgliedschaft (nur Bayern bzw. Sachsen) bestehend) mit Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder - soweit möglich - durch freiwilligen Beitritt zur jeweiligen Berufskammer in Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, dem Saarland oder Thüringen.

 

 

Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft

§ 14 der Satzung

Insbesondere für freiwillige Mitglieder der jeweiligen Berufskammer besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag.

 

 

Dauer der Pflichtmitgliedschaft

Die Pflichtmitgliedschaft besteht während der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure bzw. während der Pflicht- oder der freiwilligen Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer in Bayern bzw. in den durch Staatsvertrag beigetretenen Bundesländern.

 


Ende der Pflichtmitgliedschaft

Mit Löschung aus der Liste der Beratenden Ingenieure oder durch Beendigung der Pflicht- oder freiwilligen Mitgliedschaft in der Berufskammer in Bayern bzw. im jeweiligen durch Staatsvertrag beigetretenen Bundesland.

 

 

Freiwillige Mitgliedschaft

§ 15 der Satzung

Im Anschluss an eine endende Pflichtmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft nur dann freiwillig fortgeführt werden, wenn aufgrund eines Wechsels des Bundeslandes ein anderes Ingenieurversorgungswerk dort nicht vorhanden oder eine Mitgliedschaft in diesem nicht möglich wäre. Eine originäre freiwillige Mitgliedschaft ist nicht möglich.

 

 

Beendete Mitgliedschaft

§ 24 der Satzung

Endet die Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, bleibt im Regelfall die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft aufrecht erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden die Versorgungsleistungen erbracht.

 

 

 

Bildnachweis: siehe Impressum