Beiträge

§§ 16 - 22 der Satzung

Mit den monatlichen Beiträgen wird die eigene Versorgung aufgebaut. Die Beiträge orientieren sich am Berufseinkommen, da die Versorgung insbesondere im Alter das Berufseinkommen ersetzen soll.

 

 

 

Pflichtbeiträge - Selbständige

Selbständige entrichten grundsätzlich den gleichen Beitrag, den auch Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Der Beitragsbemessung wird dabei der Jahresgewinn aus der Ingenieurtätigkeit des jeweiligen Kalenderjahres zugrunde gelegt. Die Beitragshöhe wird durch den Regelbeitrag und den Mindestbeitrag begrenzt. Diese beiden Werte ändern sich jährlich und sind dem jeweiligen "Wichtigen Rundschreiben" zu entnehmen.

 

 

 

Pflichtbeiträge - Angestellte mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung


Angestellt tätige Mitglieder, die weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben, entrichten zum Versorgungswerk den Mindestbeitrag. Besteht die Mitgliedschaft in der Berufskammer auf freiwilliger Basis, kann auf Antrag der halbe Mindestbeitrag entrichtet werden.

Die Höhe des Mindest- oder des halben Mindestbeitrags im laufenden Kalenderjahr ist dem "Wichtigen Rundschreiben" zu entnehmen.

 

 

 

Pflichtbeiträge - Angestellte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung


Angestellt tätige Mitglieder, die aufgrund der Mitgliedschaft die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, zahlen zum Versorgungswerk Beiträge in der Höhe, wie sie ansonsten zur Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen wären. Auch der Arbeitgeber leistet im gleichen Umfang den Arbeitgeberanteil. Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres sind dem "Wichtigen Rundschreiben" zu entnehmen.

 

 

 

Pflichtbeiträge - Sonderfälle

In Sonderfällen, z.B. während Arbeitslosigkeit, Wehrdienst, Mutterschutz, ehrenamtlicher Pflege, erstmalige Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit im Beamtenverhältnis usw. werden die Beiträge zum Teil durch andere staatliche Leistungsträger übernommen oder es bestehen Beitragsermäßigungsmöglichkeiten. Beratung im Einzelfall durch das Versorgungswerk.

 

 

 

Freiwillige Mehrzahlungen

Zum individuellen Ausbau der Versorgung besteht die Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen zu leisten. Die Summe aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen darf die Einzahlungshöchstgrenze nicht überschreiten. Die aktuelle allgemeine Einzahlungshöchstgrenze ist im "Wichtigen Rundschreiben"veröffentlicht.