Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung

Situation/Rechtslage

Mitglieder, die ihren Ingenieurberuf aufgrund ihrer Angestelltentätigkeit ausüben, können sich aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, sofern sie Pflichtmitglied ihrer Berufskammer sind und wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind (vgl. Hinweisblatt zur Befreiung). Für freiwillige Mitglieder der Berufskammer besteht diese Möglichkeit nicht (vgl. Sozialgericht München vom 25.01.2016 (S56 R 193/15).

Voraussetzungen

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich nur für Ingenieure möglich, die aufgrund ihrer Angestelltentätigkeit Pflichtmitglied ihrer Berufskammer und Pflichtmitglied im Versorgungswerk sind.

Die Befreiung  ist konkret auf diejenige Tätigkeit beschränkt, für die sie erteilt wurde.

Die Befreiung wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund rückwirkend ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen (Tätigkeitsaufnahme / Mitgliedschaftsbeginn) gestellt wird, sonst ab dem Tag der Antragstellung.

Konkretere Informationen zum Thema finden Sie hier:

Verfahren

Ab 01.01.2023 kann der Antrag auf Befreiung laut Gesetz nur noch auf elektronischem Weg mit dem Formular der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgen. Hier finden Sie den Onlineantrag

Zur elektronischen Antragstellung benötigen Sie die vollständige Mitgliedsnummer des Versorgungswerks. Diese finden Sie auf unseren Anschreiben oben links unter „Unser Zeichen“ (W450/xxxxxx/099x). Außerdem benötigen Sie Ihre Sozialversicherungsnummer, Name und Anschrift Ihres Arbeitgebers und den Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses.

Das Versorgungswerk leitet den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Eine eigene Sachentscheidung trifft es nicht.

Folgen

Ab dem Befreiungszeitpunkt sind die Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zum Versorgungswerk statt zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Werden zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Pflichtbeiträge mehr gezahlt, kann dies ggf. zu Veränderungen im dortigen Versicherungsverlauf führen. Bisher dorthin geleistete Beiträge können ebenso wenig auf das Versorgungswerk übertragen werden, wie schon erworbene Anrechte oder Ansprüche.

Überlegungen

Ein engeres Leistungsspektrum führt dazu, dass Versorgungswerke aufgrund der Fokussierung auf die Altersversorgung dort in der Regel deutlich höhere Leistungen erbringen. Andererseits werden z.B. Rehabilitationsmaßnahmen nicht annähernd wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gefördert. Auch ein Zuschuss zur Krankenversicherung bei Rentenbezug bzw. eine Beitragsübernahme bei Krankengeldbezug - entsprechend wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - gibt es im Versorgungswerk nicht. Unterschiede bestehen derzeit auch beim Rentenbezugsalter, bei den unterschiedlichen Invaliditätsbegriffen (Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit), aber auch etwa beim Hinzuverdienst während des vorgezogenen Altersrentenbezugs; im Versorgungswerk bestehen insoweit keine Beschränkungen.

Beratung

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert eine umfassende Abwägung, insbesondere wenn schon Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Es sollten alle Beratungsmöglichkeiten genutzt werden, insbesondere auch die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Zusätzliche Versorgung

Sollten Sie als Pflichtmitglied Ihrer Berufskammer keine Befreiung wünschen oder sollte der Befreiungsantrag abgelehnt werden, ist neben der Beitragspflicht zur gRV, zum Versorgungswerk der Mindestbeitrag zu entrichten.

Damit bauen Sie als Mitglied im Versorgungswerk eine zusätzliche und unabhängige Versorgung auf, die das volle Leistungsspektrum des Versorgungswerks (Berufsunfähigkeitsruhegeld, Altersruhegeld, Hinterbliebenenversorgung) umfasst, aufgrund der reduzierten Pflichtbeiträge jedoch auf niedrigerem Niveau.

Gleiches gilt, wenn Sie freiwilliges Mitglied Ihrer Berufskammer sind und eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von Haus aus ausgeschlossen ist. Zusätzlich besteht für Sie die Möglichkeit, den Pflichtbeitrag auf den halben Mindestbeitrag zu reduzieren.

Die Höhe des Mindestbeitrags bzw. des halben Mindestbeitrags ist dem jeweiligen Wichtigen Rundschreiben zu entnehmen.

Durch freiwillige Mehrzahlungen kann jedoch ein Ausbau der Versorgung erfolgen. Die Höhe, in der freiwillige Mehrzahlungen jährlich möglich sind, sind ebenfalls dem Wichtigen Rundschreiben zu entnehmen.